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...infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erweben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der af den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen«. Se herved også SØL § 352, stk. 2.